Das Familienministerium führte zum dritten Mal ein sogenanntes „Alterssurvey“ durch. Hier wurden im Auftrag des Familienunternehmens durch das „Deutsche Zentrum für Altersfragen“ die Lebensumstände von Menschen in der zweiten Lebenshälfte, also von 40 – 85 Jahren, durchgeführt. Für die Befragung wurden 14.100 Frauen und Männer befragt. Interessanterweise ist die Befragung schon 2008 durchgeführt worden, wobei die Ergebnisse erst heute von der Familienministerin Kristina Schröder präsentiert wurden.
Laut der Studie soll das Renteneintrittsalter 2008 bei 63 Jahren gelegen haben, wobei in der davorigen Messung im Jahr 2002 dieses noch bei 62 Jahren gelegen habe. Der Anteil der über 60 Jährigen, die berufstätig sind, sei bei 33 Prozent, was einem Ansteig im Vergleich zum Jahr 2002 von 13 Prozent entspräche.
Laut der Studie scheiden Erwerbstätige immer häufiger per Altersteilzeit aus dem aktiven Berufsleben aus. Im Jahr 2008 sollen von der Altersteilzeit ca. 20 Prozent Gebrauch gemacht haben.
Die Studie zeigt, dass Erwerbstätige zunehmend per Altersteilzeit früher aus dem Erwerbsleben aussteigen. 2008 machten mehr als ein Fünftel der 55- bis 59-Jährigen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Immer mehr Menschen habven Angst vor Altersarmut oder sinkenedem Lebensstandard. Die neugewonnen freie Zeit im Rentenalter wird nur von wenigen Rentnern durch die Ausführung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt. Insgesamt sind nur 30 Prozent der 70 – 85 Jährigen ehrenamtlich engagiert.
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Auch Rentner müssen Kleingedrucktes lesen: Vorm Sozialgericht klagte ein 73 jähriger Rentner, weil er 20.000 Euro an die Rentenkasse zurückzahlen sollte. Die Rentenversicherung verlangte Zahlunegn zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Das Sozialgericht gab der Rentenversicherung recht, denn der Rentner hatte nicht gemeldet, als er pflichtversichert wurde, die Zusatzzahlungen also nicht mehr gebraucht hätte. In mehreren Bescheiden hatte der Rentner das Kleingedruckte übersehen: HIer stand, dass er selbst alle notwendigen Informationen an seine Rentenversicherung weitergeben muss.
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Hessische Beamte machen mit Kundgebungen gegen die Rente / Pension mit 67 mobil. Sie wollen nicht, dass wie geplant das Pensionsalter von 65 auf 67 heruafgesetzt wird. Für Polizisten, Justizvollzugsbeamte und Feuerwehrleute soll die Grenze von 60 auf 62 Jahre steigen.
Tags: Pension, Rente, Rente mit 67
Das AWO-Sozialbarometer fragt monatlich nach sozialpolitischen Themen. Die letzte Umfrage Umfrage behandelte unter anderen das Thema Altersvorsorge und Rente. Rund die Hälfte der deutschen zwischen 30 und 59 plagen Zukunftsängste um Ihre Rente. Sogar 41 Prozent der jungen Mitmenschen zwischen 18 und 29 Jahren haben Angst um Ihre Altersvorsorge. In Ostdeutschland scheinen die Ängste sogar noch größer zu sein.
Tags: Altersvorsorge, Rente
Die Witwenrente erhält der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe noch rechtskräftig (nicht geschieden, außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt) ist. Es spielt keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt gelebt haben. Bei Ehen, die nach dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen, wie z.B. den Unfalltod. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt einer Witwenrente ist dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat. Desweiteren, darf der überlebene Ehepartner nicht erneut heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben.
Es gibt zwei verschiedene Witwenrenten:
- Die kleine Witwenrente erhält man, wenn man das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, keine Kinder erzieht und nicht erwerbsgemindert ist. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehepartner vor seinem 63. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert: Vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen beziehungsweise bei der Erziehungsrente vor Ihrem 60. Geburtstag, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, zwischen dem 60. und 63. Geburtstag, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt, denn der Staat geht davon aus, dass man nach dieser Zeit wieder selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann.Bei kleinen Kindern unter drei Jahren gibt es zur kleinen Witwenrente noch einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für das erste Kind 24.72 Euro und für jedes weitere Kind 12,63 Euro (in Ostdeutschland 21,93 Euro für das erste Kind und 10,97 Euro für jedes weitere Kind). [Stand Juli 2010] Die volle Monatsrente des Verstrobenen darf jedoch nicht überschritten werden.
- Die große Witwenrente erhält man, wenn man das 45 Lebensjahr erreicht hat, erwerbsgemindert ist (oder nach 2000 berufs oder erwerbsunfähig ist) oder ein eigenes Kind erzieht. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Ist der Ehepartner vor seinem 63 Lebensjahr gestorben, so wird die große Witwenrente nochmals um einen Abschlag gemindert.Bei kleinen Kindern unter drei Jahren gibt es zur großen Witwenrente noch einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für das erste Kind 54,93 Euro und für jedes weitere Kind 27,20 Euro (in Ostdeutschland 48,26 Euro für das erste Kind und 24,13 Euro für jedes weitere Kind). [Stand Juli 2010] Die volle Monatsrente des Verstrobenen darf jedoch nicht überschritten werden.
Hat der verstorbene Ehepartner bereits ein- oder mehrmals geheiratet, so wird die Witwenrente aufgeteilt. Die jeweilige Ehedauer bildet dann den Verteilschlüssel.
Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Bekam der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente, so wird diese im Monat des Todes noch weitergezahlt. Ab dem Folgemonat wird dann die Hinterbliebenenrente gezahlt. Hat der Verstorbene noch keine eigene Rente bezogen, so beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag. Hinterbliebenenrenten werden rückwirkend für maximal 12 Monate gezahlt.
Nach dem Tod des Ehepartners beginnt das sogenannte Sterbevierteljahr. Die Rente wird für drei Monate in voller Höhe gezahlt. Im Sterbevierteljahr werden andere Einkommen nicht mit angerechnet. Bei der Geschiedenen-Witwenrente gibt es kein Sterbevierteljahr.
Die Witwenrente endet automatisch bei erneuter Heirat oder neuer eingetragener Lebensgemeinschaft, wobei eine etwaige Waisenrente hiervon nicht berührt wird. Die kleine Witwenrente endet automatisch nach 24 Monaten. Ausnahme: Die Witwenrente nach altem Recht wird bis zu einer erneuten Heirat gezahlt.
Wer Wehr- oder Ersatzdienst leistet, der erhalt für diese Zeit auch Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Beitragszeit wird folgendes angerechnet:
- Der Grundwehrdienst
- Wehrübungen
- Freiwilliger Wehrdienst zu einer Verwendung im Ausland (max. 7 Monate)
- Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst nach dem Grundwehrdienst
Ab Antritt des Wehr- oder Ersatzdienstes bis zum Entlassungstag werden alle Tage als Beitragszeit der Rentenversicherung angerechnet. Wenn Dienstzeiten unterbrochen werden und kein Sold gezahlt wird, dann sammelt man auch keine „Rentenpunkte“. Auch die vorzeitige Entlassung, bei der kein Sold mehr gezahlt wird, wird dem Rentenkonto nicht gutgeschrieben. Dies kann z.B. mit der Aufnahme eines Studiums geschehen. Auch, wer aus dem Wehrdienst „Soldat auf Zeit“ oder Berufssoldat wird, bekommt keine Gutschriften auf dem Rentenkonto.
Wird man zu einer Wehrübung gerufen, dann zahlt meistens der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Somit werden dann auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Wenn der Arbeitgeber keinen Lohn für diese Zeit zahlt, so muss eine Verdienstausfallentschädigung bei der Unterhaltssicherungsbehörde beantragt werden. Dann werden die Rentenversicherungsbeiträge vom Staat übernommen. Ist man Selbständig, so muss man aus eigenem Vermögen für die Rentenversicherungsbeiträge aufkommen.
Wer Zivildienst in den folgenden Organisationen leistet, der ist nicht rentenversichert:
- Aktion Sühnezeichen
- Service Circle Internationals
- Internationalen Diakonischen Jugendeinsatz
- ein sechsjähriger Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz, für Dienstzeiten ab 1. Dezember 2010 ein vierjähriger Dienst
Wer ein freiwilliges oder solziales Jahr leistet, ist als Arbeitnehmer eingestuft und damit rentenversicherungspflichtig. Der Träger der Einrichtung muss Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe einzahlen.
In die Rentenversicherung werden bei Wehr- oder Ersatzdienstleistenden nicht die monatlichen Bezüge (Sold) herangezogen, sondern 60 Prozent der fiktiven Durchschnittsrente. Im Jahr 2010 sind dies 60 Prozent von 2.555 Euro in den alten Bundesländern und 2. 170 Euro in den neuen Bundesländern. Nicht der Wohnort des Wehr- oder Ersatzdienstleistenden ist ausschlaggebend, sondern die Dienst- oder Einsatzstelle.
Tags: Rente, Rentenanspruch, Rentenkonto, Rentenversicherung
Kommentar von Tobias Weber
„Die Sozialdemokraten wollen Vogel-Strauß-Politik machen und die Einführung der Rente mit 67 auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben“, sagte von der Leyen der „Rheinischen Post“ vom Samstag. Die SPD wolle erst die Rente mit 67 einführen, wenn die Hälfte der 60 – 64 jährigen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe. So sei die Messlatte viel zu hoch gehangen, dass eine Zustimmung nie zu Stande komme. Stark kritisiert wird bei der Rente mit 67 immer, dass schwer arbeitende Berufe, wie z.B. Dachdecker gar nicht bis 67 arbeiten können. Nun möchte die Arbeitsministerin mit den Handwerkern eine überbetriebliche Lösung finden, damit das Know-How der älteren Fachkräfte nicht verloren geht.
Es gibt mittlerweile viele Studien, dass hart arbeitende Berufe nicht bis ins Rentenalter arbeiten können – schon gar nicht bis 67 Jahre. Wenn die Zukunft betrachtet wird, scheint es aber so zu sein, dass in zwanzig Jahren ein Fachkräftemangel herrschen wird und auch ältere Arbeitnehmer am Markt gefragt sein werden. Vielleicht ist der Schritt, den von der Leyen gehen will ein richtiger Anfang. Es wird spannend zu sehen, wohin die Reise geht.
Tags: Rente, Rente mit 67
Stirbt der Ex-Ehegatte, so hat der Alleinerziehende häufig mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, da die Unterhaltsleistungen ausbleiben. Um diese zu mindern gibt es die Erziehungsrente. Folgende Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Erziehungsrente erfüllt sein:
- Die Ehe muss nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein.
- Der Ex-Partner muss gestorben sein und der Erziehende dar keine neue Ehe eingegangen sein.
- Der überlebende Ehepartner muss mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.
- Das eigene Kind (max. Alter 18 Jahre), oder das des verstorbenen Ehepartners muss noch erzogen werden.
Die Rente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des überlebenen Ehepartners berechnet. Dies ist häufig für Frauen ein Problem, wenn Sie sich um die Kindererziehung gekümmert haben, da dadurch die Zeiten, in denen in die Rentenkasse eingezahlt wurde recht gering sind. Eigene Einkünfte werden auf die Erziehungsrente angerechnet.
Tags: Erziehungsrente
Wie erfährt eigentlich die Rentenversicherung, dass jemand gestorben ist? Ganz einfach: Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt und dann automatisch den entsprechenden Meldebehörden weitergeleitet. Seit 1984 werden die Sterbefälle auch der Rentenversicherung gemeldet. Die Rentenzahlungen werden dann eingestellt. Ein Sterbedatenabgleich gibt es auch per Abkommen mit verschiedenen Ländern, wie z.B. Spanien oder Israel. Gibt es keinen Sterbedatenabgleich, der mit den Ländewrn vereinbart wurde, so erhalten die Rentenempfänger im Ausland automatisch einmal jährlich eine Lebensbescheinigung, die sie amtlich bestätigen müssen und diese dann zurücksenden müssen. So soll eine Weiterzahlung an „Tote“ vermieden werden.
Tags: Rente
Die Rentenversicherung umfasst auch Rehabilitationsleistungen. Ziel ist es den Auswirkungen einer Krankheit (physisch und psychisch) auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken bzw. diese ganz zu überwinden. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben soll so verhindert werden.
Die Rentenversicherung erbringt folgenden Leistungen:
- Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Ergänzende Leistungen
Bevor die Rentenversicherung tätig wird, müssen natürlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehören:
- Die Wartezeit von 15 Jahren für Rentenleistungen muss erfüllt sein.
- Medizinische Leistungen erhält man, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Bei jungen Versicherten gibt es die Sonderregelung, dass eine Anstellung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung aufgenommen sein muss.
Nicht nur versicherungsrechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sondern auch persönliche:
- Die Erwerbsfähigkeit muss aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gefähredt oder gemindert sein.
- Es muss ersichtlich sein, dass die Rehabilitation voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abwenden kann, oder diese wieder herstellen.
Die medizinische Leistungen der Rehabilitation umfasset insbesondere die Behandlung durch Ärzte oder Angehörige anderer anerkannter Heilberufe. Es wird durch Arznei-, und Verbandmittel, Heilmittel und Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie unterstützt. Häufig findet am Ende der Rehabilitation eine Belastungserprobrobung und eine Arbeitstherapie statt. Die medizinischen Leistungen werden meist stationär in besonderen Reha-Kliniken oder Spezialeinrichtungen erbracht. Die Rentenversicherung kommt dann auch für Übernachtungs- und Verpflegungskosten auf. Wer älter als 18 Jahre alt ist, muss pro Tag 10 Euro zuzahlen (Stand 09/21010). Ist ein Krankenhausaufenthalt unmittelbar vorausgegangen, so muss der Versicherte maximal 14 Tage Zuzahlungen leisten.
Sollte eine Regelmässige Therapie erforderlich sein, so kann die Rentenversicherung diese trotzdem nur alle vier Jahre erbringen. Andere Träger der Sozialversicherungen werden in die Vierjahresregelung mit einbezogen.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Dies können z.B. Berufsvorbereitungen, berufliche Anpassungen oder Weiterbildungen sein. Diese werden auch dann geleistet, wenn hierfür ein zusätzlicher schulischer Abschluss erforderlich ist. Es werden Prüfungs- und Lehrgangsgebühren, Kosten für Arbeitskleidung, Lernmittelkosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Ferner gehören zu den Kosten der Teilhabe am Arbeitsleben auch Zuschüsse an Arbeitgeber – insbesondere als Ausbildungszuschuss, oder Eingliederungszuschuss.
Übergangsgeld ist eine der wichtigsten ergänzenden Leistungen zur Teilhabe. Durch das Übergangsgeld soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und der Familie sichergestellt werden. Bei medizinischen Leistungen erhalten nur die Versicherten Übergangsgeld, die vor diesem Leistungen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Man bekommt ca. 80 Prozent des Regelentgelts (das zuletzt regelmässig erzielte Arbeitseinkommen), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es mindestens 65 Prozent des fiktiven Arbeitsentgeldes einer vegrgleichbaren (nichtbehinderten) Person. Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Wer mindestens ein Kind erzieht, der erhält 75 Prozent. Das Übergangsgeld wird nur für die Dauer der medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Bei anschließender Arbeitslosigkeit kann es für drei Monate weitergezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Übergangsgeld auf 60 Prozent bzw. 67 Prozent (bei mind. einem zu erziehenden Kind) der Berechnungsgrundlage reduziert wird.
Als letzten Part gibt es noch die ergänzenden Leistungen. Neben dem Übergangsgeld sind dies:
- Sozialversicherungsbeiträge
- Rehabilitationssport, der ärztlicvh verordnet wurde
- Reisekosten
- Betriebs- oder Haushaltshilfe, sowie Kinderbetreuungskosten
Tags: Ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe, medizinische Leistungen, Reha, Rehabilitation, Übergangsgeld