WitwenrenteDie Witwenrente erhält der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe noch rechtskräftig (nicht geschieden, außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt) ist. Es spielt keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt gelebt haben.  Bei Ehen, die nach dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen, wie z.B. den Unfalltod. Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt einer Witwenrente ist dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat. Desweiteren, darf der überlebene Ehepartner nicht erneut heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben.

Es gibt zwei verschiedene Witwenrenten:

  1. Die kleine Witwenrente erhält man, wenn man das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, keine Kinder erzieht und nicht erwerbsgemindert ist. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehepartner vor seinem 63. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert: Vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen beziehungsweise bei der Erziehungsrente vor Ihrem 60. Geburtstag, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, zwischen dem 60. und 63.  Geburtstag, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt, denn der Staat geht davon aus, dass man nach dieser Zeit wieder selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann.Bei kleinen Kindern unter drei Jahren gibt es zur kleinen Witwenrente noch einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für das erste Kind 24.72 Euro und für jedes weitere Kind 12,63 Euro (in Ostdeutschland 21,93 Euro für das erste Kind und 10,97 Euro für jedes weitere Kind). [Stand Juli 2010] Die volle Monatsrente des Verstrobenen darf jedoch nicht überschritten werden.
  2. Die große Witwenrente erhält man, wenn man das 45 Lebensjahr erreicht hat, erwerbsgemindert ist (oder nach 2000 berufs oder erwerbsunfähig ist) oder ein eigenes Kind erzieht. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Ist der Ehepartner vor seinem 63 Lebensjahr gestorben, so wird die große Witwenrente nochmals um einen Abschlag gemindert.Bei kleinen Kindern unter drei Jahren gibt es zur großen Witwenrente noch einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für das erste Kind 54,93 Euro und für jedes weitere Kind 27,20 Euro (in Ostdeutschland 48,26 Euro für das erste Kind und 24,13 Euro für jedes weitere Kind). [Stand Juli 2010] Die volle Monatsrente des Verstrobenen darf jedoch nicht überschritten werden.

Hat der verstorbene Ehepartner bereits ein- oder mehrmals geheiratet, so wird die Witwenrente aufgeteilt. Die jeweilige Ehedauer bildet dann den Verteilschlüssel.

Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Bekam der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente, so wird diese im Monat des Todes noch weitergezahlt. Ab dem Folgemonat wird dann die Hinterbliebenenrente gezahlt. Hat der Verstorbene noch keine eigene Rente bezogen, so beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag. Hinterbliebenenrenten werden rückwirkend für maximal 12 Monate gezahlt.

Nach dem Tod des Ehepartners beginnt das sogenannte Sterbevierteljahr. Die Rente wird für drei Monate in voller Höhe gezahlt. Im Sterbevierteljahr werden andere Einkommen nicht mit angerechnet. Bei der Geschiedenen-Witwenrente gibt es kein Sterbevierteljahr.

Die Witwenrente endet automatisch bei erneuter Heirat oder neuer eingetragener Lebensgemeinschaft, wobei eine etwaige Waisenrente hiervon nicht berührt wird. Die kleine Witwenrente endet automatisch nach 24 Monaten. Ausnahme: Die Witwenrente nach altem Recht wird bis zu einer erneuten Heirat gezahlt.

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