Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die sich mindestens einer dieser Gruppen zuordnen können:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung von Landwirten
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Bezieher von Krankengeld
  • Arbeitslosengeld II-Empfänger
  • nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen (Pflege im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig BEschäftigte unter der Voraussetzung, dass der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandentgeld, soweit diese vorher auch pglichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten, wenn ihnen eine beamtenrechtliche oder eine beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Amtsträger
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Kindererziehende bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes

Mittelbar zum zulagenberechtigten Personenkreis gehören Ehepartner aller zulagenberechtigten Personen, wenn diese nicht dauernd getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind.

Nicht förderberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Altersrentner
  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z.B. Ärzte, Apotheker)
  • Bezieher einer Rente wegen teilw. verminderter Erwerbsfähigkeit
  • nicht rentenversicherungspflichtige Studenten

Tags: , , ,

Schreibe einen Kommentar