Rückblick zur Grundsicherung
Es ist nun ziemlich genau 10 Jahre her, dass Gerhard Schröder bei der Neujahransprache auf massive Änderungen hinweist. Diese Reformen tragen dazu bei, dass er sein Amt verliert und etwas später Dr. Angela Merkel die Große Koalition anführen kann. Was viele aber nicht wissen, ist dass Gerhard Schröder die Grundsicherung bei der Rente mit einführte. Bis zur Einführung der Grundsicherung bei der Rente mussten Kinder für die Sozialhilfe ihrer in Armut lebenden Eltern aufkommen. Dies führte dazu, dass viele Rentner, die Anspruch auf die Leistung gehabt hätten, diese nicht in Anspruch genommen haben, da sie ihren Kindern nicht zur Last fallen wollten. Um dies zu vermeiden wurde eine Verdienstgrenze von 100.000 Euro eingeführt – erst dann müssen Kinder für ihre Eltern bei der Grundsicherung einstehen.

Zur Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung und wird damit aus Steuermitteln finanziert. Sie ist keine Rentenart. Anspruchsberechtigt sind Menschen im Alter, oder bei Erwerbsminderung, wenn die Rente mit weiteren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Vorteil der Grundsicherung ist, dass diese nicht die Einkommen der Kinder oder der Eltern angreift, wenn diese in Anspruch genommen wird. Dies wäre nämlich der Fall bei Sozialhilfe.

Anspruchsberechtigt sind

  • Bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Die Altersgrenze liegt bei bis Ende 1946 Geborenen bei 65 Jahren, bei nach 1947 Geborenen bei 65 Jahren und einem Monat. Diese Altersgrenze wird stufenweise auf 67 angehoben. Genaue Informationen gibt es bei Ihrem Rententräger. Schon heute gilt die Altersgrenze von 67 Jahren bei den Geburtsjahrgängen ab 1964.
  • Voraussetzung ist, dass man in Deutschland wohnt.

TIPP: Den Anspruch auf Grundsicherung sollte derjenige prüfen lassen, dessen Einkommen heute unter 758 Euro liegt. Auch wird die Grundsicherung bezahlt, wenn eine Altersrente oder eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

 

Was zählt zum Einkommen?

  • Erwerbseinkommen
  • Renten und Pensionen jeder Art (auch die Riester­Rente und Renten aus dem Ausland)

  • Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern, auch wenn deren Jahreseinkommen unter 100 000 Euro liegt
  • Elterngeld, wenn es 300 Euro übersteigt

  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kindergeld
  • Krankengeld
  • Zinsen

Auch das Geld des Partners (Lebensgefährte) wird in die Berechnung mit einbezogen. Hier wird der persönliche Bedarf festgelegt und das Einkommen sowie das Ver­mögen gegengerechnet. Die Differenz wird bei der Grundsicherung des Antragstellers berücksichtigt.

Damit Vermögende nicht die Grundsicherung in Anspruch nehmen, wird das Vermögen beleuchtet. Hierzu zählen:

  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Sparguthaben
  • Auto
  • Haus- und Grundstücke

Vorhandene Vermögen müssen bis zum Schonvermögen aufgebraucht werden. Als Schonvermögen gelten bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern 2 600 Euro und bei Verheirateten oder Partnern
insgesamt 3.214 Euro. Für jeden Unterhaltspflichtigen erhöht sich das Schonvermögen um 256 Euro. Eine angemessene Immobilie wird nicht als Vermögen gewertet.

Sie haben sich entschieden die Grundsicherung zu beantragen? Dies geht beim Sozialamt – Bereich Grundsicherung, oder bei der Deutschen Rentenver­sicherung. Wird die Grundsicherung genehmigt, so erhalten Sie diese ab dem Monat der Antragstellung. Die Grundsicherung gilt immer nur für 12 Monate. Dann muss erneut ein Antrag gestellt werden!

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