Stirbt der Ex-Ehegatte, so hat der Alleinerziehende häufig mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, da die Unterhaltsleistungen ausbleiben. Um diese zu mindern gibt es die Erziehungsrente. Folgende Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Erziehungsrente erfüllt sein:

  • Die Ehe muss nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein.
  • Der Ex-Partner muss gestorben sein und der Erziehende dar keine neue Ehe eingegangen sein.
  • Der überlebende Ehepartner muss mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.
  • Das eigene Kind (max. Alter 18 Jahre), oder das des verstorbenen Ehepartners muss noch erzogen werden.

Die Rente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des überlebenen Ehepartners berechnet. Dies ist häufig für Frauen ein Problem, wenn Sie sich um die Kindererziehung gekümmert haben, da dadurch die Zeiten, in denen in die Rentenkasse eingezahlt wurde recht gering sind. Eigene Einkünfte werden auf die Erziehungsrente angerechnet.

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