Stirbt der Ehepartner, so erhält man im Normalfall eine Witwen- oder Witwerrente. Wird jedoch eine neue Ehe geschlossen, so verliert man diesen Anspruch. Sollte die neue Ehe jedoch aufgelöst werden, so kann die Rente nach dem vorherigen Ehegatten wieder aufleben. Automatisch passiert dies jedoch nicht: Es muss innerhalb von 12 Monaten (nach Tod des neuen Ehegatten, oder rechtskräftiger Scheidung) erneut ein Antrag gestellt werden.

Zu beachten ist, dass auf die wiederauflebende Rente Ansprüche, die durch die zweite Ehe entstanden sind, angerechnet werden. Wenn die Ansprüche (z.B. Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen) aus der zweiten Ehe höher sind, so wird aus der ersten Ehe gar nichts mehr geleistet.

Die wiederaufgelebte Rente wird so lange gezahlt, bis erneut eine Heirat stattfindet. Danach kann man jedoch keine Ansprüche auf Wiederaufleben der ersten Rentenasnprüche stellen. Auch eine Rentenabfindung ist dann nicht mehr möglich.

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