Reha-Leistungen in der RentenversicherungDie Rentenversicherung umfasst auch Rehabilitationsleistungen. Ziel ist es den Auswirkungen einer Krankheit (physisch und psychisch) auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken bzw. diese ganz zu überwinden. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben soll so verhindert werden.

Die Rentenversicherung erbringt folgenden Leistungen:

  • Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Ergänzende Leistungen

Bevor die Rentenversicherung tätig wird, müssen natürlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehören:

  • Die Wartezeit von 15 Jahren für Rentenleistungen muss erfüllt sein.
  • Medizinische Leistungen erhält man, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Bei jungen Versicherten gibt es die Sonderregelung, dass eine Anstellung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung aufgenommen sein muss.

Nicht nur versicherungsrechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sondern auch persönliche:

  • Die Erwerbsfähigkeit muss aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gefähredt oder gemindert sein.
  • Es muss ersichtlich sein, dass die Rehabilitation voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abwenden kann, oder diese wieder herstellen.

Die medizinische Leistungen der Rehabilitation umfasset insbesondere die Behandlung durch Ärzte oder Angehörige anderer anerkannter Heilberufe. Es wird durch Arznei-, und Verbandmittel, Heilmittel und Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie unterstützt. Häufig findet am Ende der Rehabilitation eine Belastungserprobrobung und eine Arbeitstherapie statt. Die medizinischen Leistungen werden meist stationär in besonderen Reha-Kliniken oder Spezialeinrichtungen erbracht. Die Rentenversicherung kommt dann auch für Übernachtungs- und Verpflegungskosten auf. Wer älter als 18 Jahre alt ist, muss pro Tag 10 Euro zuzahlen (Stand 09/21010). Ist ein Krankenhausaufenthalt unmittelbar vorausgegangen, so muss der Versicherte maximal 14 Tage Zuzahlungen leisten.

Sollte eine Regelmässige Therapie erforderlich sein, so kann die Rentenversicherung diese trotzdem nur alle vier Jahre erbringen. Andere Träger der Sozialversicherungen werden in die Vierjahresregelung mit einbezogen.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Dies können z.B. Berufsvorbereitungen, berufliche Anpassungen oder Weiterbildungen sein. Diese werden auch dann geleistet, wenn hierfür ein zusätzlicher schulischer Abschluss erforderlich ist. Es werden Prüfungs- und Lehrgangsgebühren, Kosten für Arbeitskleidung, Lernmittelkosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Ferner gehören zu den Kosten der Teilhabe am Arbeitsleben auch Zuschüsse an Arbeitgeber – insbesondere als Ausbildungszuschuss, oder Eingliederungszuschuss.

Übergangsgeld ist eine der wichtigsten ergänzenden Leistungen zur Teilhabe. Durch das Übergangsgeld soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und der Familie sichergestellt werden. Bei medizinischen Leistungen erhalten nur die Versicherten Übergangsgeld, die vor diesem Leistungen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Man bekommt ca. 80 Prozent des Regelentgelts (das zuletzt regelmässig erzielte Arbeitseinkommen), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es mindestens 65 Prozent des fiktiven Arbeitsentgeldes einer vegrgleichbaren (nichtbehinderten) Person. Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Wer mindestens ein Kind erzieht, der erhält 75 Prozent. Das Übergangsgeld wird nur für die Dauer der medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Bei anschließender Arbeitslosigkeit kann es für drei Monate weitergezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Übergangsgeld auf 60 Prozent bzw. 67 Prozent (bei mind. einem zu erziehenden Kind) der Berechnungsgrundlage reduziert wird.

Als letzten Part gibt es noch die ergänzenden Leistungen. Neben dem Übergangsgeld sind dies:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Rehabilitationssport, der ärztlicvh verordnet wurde
  • Reisekosten
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe, sowie Kinderbetreuungskosten

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