Der Gesetzgeber hat die Bemessungsgrenze für das Schonvermögen erhöht. Wer Arbeitslosengeld II bezieht durfte bisher pro Lebensjahr nur 250 Euro für die ALtersvorsorge zurücklegen.  Der Gesetzgeber argumentierte bisher, dass die darüber hinausgehenden Sparvermögen erst für den „normalen“ Lebensunterhalt aufgebraucht werden müssen. Nach dem Sozialgesetzbuch sollen Leistungen erst dann erbracht werden, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann.

Neu ist, dass das Schonvermögen jetzt verdreifacht wird: 750 Euro pro Lebensjahr stehen dem Empfänger von Arbeitslosengeld II für die Altersvorsorge nun zu.
Dies bedeutet, dass beispielsweise ein 60 jähriger, der Arbeitslosengeld II bezieht nun 45.000 Euro  dem Schonvermögen zurechnen kann. Bisher waren dies nur 15.000 Euro. Bei der Riester Rente umfasst der Schutz  die Eigenbeiträge und Zulagen bis zur Höhe des geförderten Höchstbetrags nach § 10 a Einkommenssteuergesetz und die durch die Anlage erwirtschafteten Erträge. Als Nachweis hierfür dient eine Bescheinigung der Versicherung.

Kommentar: Grundsätzlich ist die Entscheidung richtig, dass der Bürger mehr Geld seines Vermögens für seine Altersvorsorge einsetzen kann und so im Bedarfsfall von Arbeitslosengeld II dem Schonvermögen zurechnen kann. Durch diese gesetzliche Änderung wird aber auch klar, dass in der nächsten Zeit eine größere Reform ansteht. Die Eigenverantwortung im Bereich Altersvorsorge wird noch größer geschrieben. Das Schonvermögen schützt vor vorzeitiger „Zwangsentnahme“ durch den Staat. Somit versucht der Staat Kapital für die Altersrentenzeit vorzuhalten. Die Rentenkasse wird so bei Arbeitslosengeld II Empfängern vorerst entlastet.

Tags: , ,

Schreibe einen Kommentar