Geht man vorzeitig in Rente, so bekommt man weniger Rente ausgezahlt – ein Leben lang. Dies kann man vermeiden, wenn man eine Ausgleichszahlung leistet. Die Ausgleichszahlung kann auch von Dritten geleistet werden, z.B. durch den Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen.

Um eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss man von seinem Rentenversicherungsträger eine besondere Rentenauskunft beantragen. Diese bekommt man, indem beim Rentenversicherungsträger unverbindlich erklärt wird, dass man plant vorzeitig in Rente zu gehen. Voraussetzung ist es, dass man mindestens 54 Jahre alt ist. In der dann erteilten Rentenauskunft kann man nachlesen, wie hoch der Rentenabschlag ist und wieviel man als Ausgleichszahlung leisten muss, um die volle Rente zu erhalten. Die Ausgleichszahlung kann bis zum 65. Lebensjahr geleistet werden.  Auch wer schon eine geminderte Rente erhält, hat immer noch die Möglichkeit eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Die Ausgleichszahlung kann man sich bei seinem Rentenversicherungsträger berechnen lassen. Grundsätzlich ist diese vom Durchschnittsentgelt abhängig und wird nach der Formel
„Entgeltpunkteminderung x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz / (Zugangsfaktor x 100) = Ausgleichsbetrag“ berechnet.

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