Versicherungskonto der RentenkasseJeder Arbeitnehmer erhält bei der Aufnahme der ersten Beschäftigung ein Versicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis mitgeteilt. Die zwölfstellige Versicherungsnummer ist nach einem logischem System aufgebaut:

  • Bereichsnummer des zuständigen Rentenversicherungsträgers (zweistellig)
  • Geburtsdatum – ohne Jahrhundert (sechstellig)
  • Anfangsbuchstaben des Geburtsnamen (einstellig)
  • Seriennummer mit Aussage über Geschlecht und einer Prüfziffer (dreistellig)

Im Sozialversicherungsausweis steht die Versicherungsnummer, der Familienname, der Geburtsname und der Vorname. Grundsätzlich muss ein Sozialversicherungsausweis einem Arbeitgeber vor Aufnahme der Beschäftigung vorgelegt werden. Nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit übermittelt der Arbeitgeber die Arbeitsentgelte, für die Beiträge bezahlt werden an die Einzugsstelle (im Normalfall die Krankenkasse). Diese leitet die Meldung an den Rentenversicherungsträger weiter. Hier wird das eigentliche „Rentenkonto“ geführt – wobei wie schon in anderen Artikeln beschrieben – das Rentenkonto nur „Punkte“ ansammelt. Die Rentenversicherung informiert ihre „Kunden/Versicherungsnehmern“ regelmäßig über die gespeicherten Daten und den Versicherungsverlauf. Wenn der Versicherte keinen Einspruch innerhalb von 6 Monaten einreicht, wird der Versicherungsverlauf für alle Daten, die älter als 6 Jahre sind per Bescheid festgelegt.

Im Rentenkonto werden folgende Zeiten erfasst:

  • Beitragszeiten
    Das sind alle Zeiten für die Pflicht- oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Hierzu gehören auch Beiträge zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung oder zur Sozialversicherung in der ehemaligen DDR.
  • Ersatzzeiten
    Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen man ohne eigenes Verschulden nicht in die Rentenversicherung einzahlen konnte: Wehr- oder Ersatzdienst, Kriegsgefangenschaft, Krigesdienste, , oder Flucht- und Vertreibung im Zweiten Weltkrieg.
  • Anrechnungszeiten
    Anrechnungszeiten sind Zeiten in denen man aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig war, wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit nicht versichert war. Auch wenn man nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht hat. Die Höchstgrenze beträgt 8 Jahre.
  • Zurechnungszeiten
    Wenn man vor dem 60. Lebensjahr teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden oder gesorben ist. Die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird im vollem Umfang Zurechnungszeit.
  • Berücksichtigungszeiten
    Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, in denen man ein Kind bis zum 10. Lebensjahr erzogen hat. Auch die häusliche Pflege im Zeitraum vom 1.1.1992 bis zum 31.03.1995 wird als Berücksichtigungszeit angerechnet.

Ab dem vollendeten 27. Lebensjahr erhält man jährlich eine Renteninformation. Vom 55 Lebensjahr an erhält man ersatzweise eine Rentenauskunft. Die Rentenauskunft enthält allgemeine Hinweise zu Rentenansprüchen und eine ausführliche Rentenberechnung zum Rentenbeginn. Die Renteninformation ist allgemeiner gehalten und enthält lediglich Prognosen zur Rentenhöhe.

Tags: , , , ,

Schreibe einen Kommentar