Ist eine Person Pflegebedürftig und wird von Angehörigen gepflegt, so haben diese unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf  Rente. Zusätzlich sind Angehörige bei der Ausübung der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Pflegekasse zahlt Beiträge in die Rentenkasse, wenn der Angehörige mindestens zwei Stunden täglich eine pflegende Tätigkeit oder im Haushalt arbeitet, selber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und selbst keine Altersrente bezieht. Die Höhe der Rente ist abhängig, wie lange Angehörige die zu pflegende Person pflegen, welche Tätigkeiten davon wirklich anerkannt werden und welche Pflegestufe der zu pflegende hat. Eine genaue Aussage kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung treffen.

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