Die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die betriebliche Altersvorsorge wurde vom Erfurter Bundesarbeitsgericht begrenzt. Die gesetzliche Rente (auch Witwenrente) darf maximal zu 80 % angerechnet werden. Das Urteil findet man unter dem Aktenzeichen Az: 3AZR 97/08 und 80/80.
Betroffen vom Urteil sind sogenannte Gesamtversorgungssysteme. Bei dieser Art der betrieblichen Rente sagt der Arbeitgeber lediglich eine Aufstockung zu, so dass eine bestimmte Gesamtversorgung erreicht wird. Im schlechtesten Fall wird die gesetzliche Rente zu 100 Prozent angesetzt. Dies wäre laut Richterspruche eine unverhältnismässige Entwertung der gesetzlichen Rente .
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